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Informationen der ÖGK

Stornierung der Abmeldung von Dienstnehmern aufgrund eines rückwirkenden Umstiegs auf Kurzarbeit

Die ÖGK hat auf folgende Vorgangsweise im Zusammenhang mit Kurzarbeit (Stornierung der Abmeldung) aufmerksam gemacht:

Hat ein Betrieb seine Mitarbeiter bereits von der Sozialversicherung abgemeldet (wegen bereits erfolgter Auflösung des Dienstverhältnisses), möchte jetzt aber rückwirkend auf Kurzarbeit umsteigen, sollte wie folgt vorgegangen werden:

  • Die Abmeldung ist zu stornieren, dann läuft der Versicherungsverlauf durch und es drohen keine Sanktionen.
  • Es sollten die Mitarbeiter NICHT rückwirkend wieder angemeldet werden, weil dadurch automatisch eine Sanktion wegen verspäteter Anmeldung ausgelöst wird. Für eine Behebung ist ein Antrag nötig und natürlich auch möglich, allerdings ist damit für Dienstgeber und ÖGK ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden.  

           

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen unverbindlich sind und es sich um keine abschließende Darstellung handelt. Ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen kann durch diese Informationen nicht ersetzt werden. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.

 

Letzte Aktualisierung: 26.03.2020

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