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COVID-19-Lockerungsverordnung (COVID-19-LV)

Am späten Abend des 30. April 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 197/2020) kundgemacht.

Diese Verordnung regelt das Betreten öffentlicher Orte, das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, das Verhalten am Ort der beruflichen Tätigkeit, Fahrgemeinschaften (betrifft auch Taxis, Uber etc.), das Betreten von Ausbildungseinrichtungen, von Betriebsstätten des Gastgewerbes, von Beherbergungsbetrieben, von Sportstätten und von sonstigen Einrichtungen (u.a. Museen, Bibliotheken, Freizeiteinrichtungen, Seilbahnen). Außerdem enthält die Verordnung Regelungen für Veranstaltungen.

Alle Details entnehmen Sie bitte der Verordnung.

Die Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie ersetzt somit die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, sowie die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, die beide mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft getreten sind.

 

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